Infos zum Strafbefehl wegen Fahrerflucht
Frist beim Einspruch gegen den Strafbefehl: 2 Wochen richtig berechnen
Die Frist für den Einspruch gegen einen Strafbefehl beträgt nur 2 Wochen – und wird trotzdem häufig falsch berechnet! Dabei ist die Fristberechnung eigentlich nicht kompliziert. Das Problem: Viele machen dabei Fehler, die dazu führen, dass der Einspruch zu spät eingeht.
Einen Einspruch gegen einen Strafbefehl einzulegen ist eigentlich keine komplizierte Sache. Für den unbeschränkten Einspruch genügt ein Satz: „Gegen den Strafbefehl lege ich Einspruch ein“ – wenn Sie die Unterschrift nicht vergessen, dann ist der Einspruch zulässig eingelegt.
Vorausgesetzt, Sie legen ihn rechtzeitig ein. Und genau hier passieren häufig Fehler.
Die 2-Wochen-Frist: Unbedingt beachten!
Nach § 410 Abs. 1 der Strafprozessordnung muss der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich eingelegt werden.
Wichtig: Diese Frist ist unbedingt zu beachten. Ausnahmen gibt es nicht. Wenn die Frist versäumt wurde, ist der Strafbefehl rechtskräftig – die Sache ist erledigt (fast immer – Sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt, wenn Sie die Frist versäumt haben).
Juristen verstehen keinen Spaß, wenn es um Fristen geht. Am besten legen Sie so frühzeitig Einspruch ein, dass es überhaupt keine Probleme mit der Frist gibt. Wenn Sie noch unentschieden sind, legen Sie erst einmal fristwahrend Einspruch ein und überlegen Sie dann in Ruhe. Zurücknehmen können Sie den Einspruch immer noch.
Was Sie über die Frist wissen müssen
Damit Sie Ihren Einspruch rechtzeitig einlegen können, müssen Sie drei Dinge wissen:
- Wann die Frist beginnt
- Wann die Frist abläuft
- Was genau Sie innerhalb der Frist tun müssen
Wann beginnt die Frist zu laufen?
Der Fristlauf beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls. Fast immer ist das der Zeitpunkt, an dem der Strafbefehl in Ihren Briefkasten gelegt wurde.
So erkennen Sie das Zustelldatum:
- Der Zusteller vermerkt das Datum der Zustellung auf dem gelben Umschlag
- Er vermerkt das Datum auch auf der Zustellurkunde, die zurück ans Amtsgericht geht
- Das Gericht weiß also, wann der Strafbefehl bei Ihnen zugestellt wurde
Häufiges Missverständnis: Welches Datum zählt?
Das Datum des Strafbefehls ist egal. Auch das Datum, das auf dem Anschreiben steht, spielt keine Rolle. Beide Daten können Sie ignorieren. Wichtig ist allein das handschriftliche Datum auf dem gelben Umschlag – das gilt als das Zustelldatum.
Mit dem Zustelldatum beginnt die Zwei-Wochen-Frist. Selbst dann, wenn Sie den Strafbefehl erst Tage später aus dem Briefkasten geholt haben. Juristen sprechen von einer „Zustellfiktion“ – dass Sie den Strafbefehl erst später zur Kenntnis nehmen, ist egal.
Wie berechnet man das Fristende?
Mit dem richtigen Zustelldatum ist die erste Hürde genommen. Das Ende der Frist zu berechnen ist einfach: Sie nehmen einen Kalender und suchen den Wochentag des Zustelldatums heraus. Die Frist endet dann zwei Wochen später genau am gleichen Wochentag.
Beispiel für die Berechnung der Einspruchsfrist:
Der Strafbefehl wird am 1. März zugestellt – das ist das Datum, das der Briefträger auf dem Umschlag vermerkt hat. Nach dem Kalender ist der 1. März ein Montag. Dann endet die Frist auch am Montag, und zwar genau zwei Wochen später. Das ist der 15. März.
Der letzte Tag der Frist zählt noch zur Frist! Im Beispiel ist Montag der 15.03. noch in der Frist, Dienstag der 16.03. nicht mehr.
Besonderheit: Fristende an Wochenenden oder Feiertagen
§ 43 Abs. 2 StPO macht eine Ausnahme zu Ihren Gunsten: Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, dann endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
Praktisch relevant: Bei Strafbefehlen ist die Vorschrift in erster Linie relevant bei der Zustellung an einem Samstag. Kam Ihr Strafbefehl am Samstag, dann endet die Frist nicht an dem Samstag zwei Wochen später, sondern erst am darauffolgenden Montag.
Was muss innerhalb der Frist passieren?
Ist die Frist zutreffend berechnet, müssen Sie nur noch dafür sorgen, dass der Einspruch innerhalb der Frist beim Amtsgericht, das den Strafbefehl erlassen hat, eingeht.
Achtung: Es genügt nicht, den Einspruch am letzten Tag der Frist abzuschicken! Es kommt also nicht auf den Poststempel an.
Bei drohendem Fristablauf:
- Senden Sie ein Fax
- Oder werfen Sie den Einspruch in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts
Der Einspruch ist rechtzeitig eingelegt, solange er noch vor Mitternacht beim richtigen Gericht eingeht. Im Beispiel von oben: Montag, 15. März um 23:59 Uhr wäre noch rechtzeitig. Dienstag, 16. März 00:01 Uhr wäre zu spät.
Was passiert nach Fristablauf?
Mit Fristablauf wird der Strafbefehl rechtskräftig. Das bedeutet:
- Die Geldstrafe kann vollstreckt werden
- Die Strafe wird im Bundeszentralregister eingetragen
- Bei Fahrverbot: Sie müssen innerhalb eines Monats nach Rechtskraft Ihren Führerschein abgeben
Ein verspäteter Einspruch ist unzulässig und kann an der Rechtskraft des Strafbefehls nichts ändern.
Was passiert bei verspätetem Einspruch?
Wenn Ihr Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist bei Gericht eingeht, dann wird der Richter den Einspruch mit einem Beschluss als unzulässig zurückweisen.
Wenn Sie der Meinung sind, dass die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt ist, dann sollten Sie spätestens jetzt einen Anwalt einschalten. Unter Umständen kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand helfen.
Frist versäumt – was nun?
Fristversäumnisse passieren. Wenn Sie noch keinen Einspruch eingelegt haben und die Frist schon abgelaufen ist, gibt es noch Hoffnung:
1. Prüfung der Zustellung
Bevor man darüber nachdenkt, ob die Frist abgelaufen ist, muss man erst einmal prüfen, ob der Strafbefehl überhaupt wirksam zugestellt wurde. Gar nicht so selten werden Strafbefehle irgendwo eingeworfen, wo der Beschuldigte gar nicht mehr wohnt. Dann liegt schon keine Zustellung vor. Ohne wirksame Zustellung wird auch keine Frist in Gang gesetzt.
Wichtig: Wenn Sie aus heiterem Himmel eine Zahlungsaufforderung für eine Geldstrafe erhalten, Sie aber nie einen Strafbefehl gesehen haben, dann kann das so ein Fall sein.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wenn Sie die Frist unverschuldet versäumt haben, dann können Sie einen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ stellen.
Der Klassiker für eine Wiedereinsetzung: Die Urlaubsreise. Während Sie im Süden am Strand liegen, wird im Norden der Strafbefehl zugestellt. Bei Ihrer Rückkehr ist die Frist bereits abgelaufen. Das ist ein Fall unverschuldeter Fristversäumnis, in dem in der Regel Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden muss.
Achtung: Für einen Wiedereinsetzungsantrag haben Sie nur eine Woche Zeit! Dieser Antrag ist kompliziert zu stellen und wird von Richtern gerne abgelehnt. Versuchen Sie es besser nicht selbst – nehmen Sie sich einen Fachanwalt für Strafrecht.
3. Weitere Möglichkeiten bei endgültig versäumter Frist
Wenn keine Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, weil die Frist zum Beispiel nicht unverschuldet versäumt wurde, gibt es nur noch den Gnadenweg oder die Wiederaufnahme des Verfahrens. Beides hat in der Regel wenig Aussicht auf Erfolg.
Kann man die Einspruchsfrist verlängern lassen?
Nein! Die Einspruchsfrist kann nicht verlängert werden. Jeder Antrag auf Verlängerung der Frist muss vom Gericht abgelehnt werden. Auch der netteste Richter kann Ihnen keine Verlängerung gewähren – das Gesetz sieht das einfach nicht vor.
Wichtig: Bevor das Gericht Ihnen mitteilt, dass eine Verlängerung nicht gewährt werden kann, ist die Einspruchsfrist aber bereits abgelaufen. Deshalb: Versuchen Sie es gar nicht erst. Legen Sie lieber erst einmal Einspruch ein – zurücknehmen können Sie später.
Fazit: Frist ernst nehmen und richtig berechnen
Die wichtigsten Punkte zur Einspruchsfrist:
- Nur 2 Wochen Zeit ab Zustellung
- Das Datum auf dem gelben Umschlag zählt
- Frist endet am gleichen Wochentag zwei Wochen später
- Der Einspruch muss vor Mitternacht beim Gericht eingehen
- Verlängerung ist nicht möglich
- Bei Fristversäumnis nur noch Wiedereinsetzung möglich
Die Fristberechnung ist nicht das einzige Problem im Strafbefehlsverfahren. Aber es ist das erste – und wenn Sie hier einen Fehler machen, kommen Sie oft nicht mehr dazu, sich gegen den Strafbefehl zu wehren.
Mein Rat: Wenn Sie unsicher sind, legen Sie lieber zu früh als zu spät Einspruch ein. Zurücknehmen können Sie ihn später immer noch!
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FAQ
Häufige Fragen zu den Tagessätzen bei einem Strafbefehl.
Welches Datum ist für den Fristbeginn entscheidend – das Datum auf dem Strafbefehl oder auf dem Umschlag?
Allein das handschriftliche Datum auf dem gelben Zustellumschlag zählt. Das Datum auf dem Strafbefehl selbst oder auf dem Anschreiben können Sie ignorieren. Der Zusteller vermerkt das Zustelldatum auf dem Umschlag – ab diesem Tag läuft die Zwei-Wochen-Frist. Bewahren Sie den Umschlag deshalb unbedingt auf.
Was bedeutet „Zustellfiktion“ – und warum ist das wichtig?
Die Zustellung gilt als erfolgt, sobald der Strafbefehl in Ihren Briefkasten gelegt wurde – unabhängig davon, wann Sie ihn tatsächlich lesen. Selbst wenn Sie im Urlaub waren oder den Brief tagelang nicht geöffnet haben: Die Frist läuft trotzdem ab dem Einwurfdatum. Deshalb ist bei längerer Abwesenheit Vorsicht geboten.
Genügt es, den Einspruch am letzten Fristtag abzuschicken?
Nein, das ist ein häufiger Fehler. Der Einspruch muss bis Mitternacht des letzten Fristtages beim Gericht eingegangen sein – nicht abgeschickt. Der Poststempel zählt nicht. Bei drohendem Fristablauf sollten Sie ein Fax senden oder den Einspruch persönlich in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts werfen.
Was kann ich tun, wenn ich die Frist wegen Urlaub verpasst habe?
Sie können einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Urlaubsbedingte Abwesenheit ist ein klassischer Fall unverschuldeter Fristversäumnis. Aber Achtung: Für diesen Antrag haben Sie nur eine Woche Zeit ab Kenntnis der Fristversäumnis, und er ist kompliziert zu stellen. Ziehen Sie unbedingt einen Fachanwalt hinzu.